Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-20, 1 W 85/09

1 W 85/09Tribunal supérieur20 janv. 2010

Regest

Die Besorgnis der Befangenheit eines gerichtlichen Sachverständigen kann sich daraus ergeben, dass der Sachverständige auf gegen sein Gutachten gerichtete Einwendungen und Vorhaltungen der anwaltlich vertretenen Partei mit abwertenden Äußerungen über die Prozessbevollmächtigten reagiert.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 W 85/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-20

Aktenzeichen: 1 W 85/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0120.1W85.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: §§ 406, 42 ZPO

Leitsätze

Die Besorgnis der Befangenheit eines gerichtlichen Sachverständigen kann sich daraus ergeben, dass der Sachverständige auf gegen sein Gutachten gerichtete Einwendungen und Vorhaltungen der anwaltlich vertretenen Partei mit abwertenden Äußerungen über die Prozessbevollmächtigten reagiert.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 1.12.2009 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 12.11.2009 aufgehoben.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 2.10.2009 gegen den Sachverständigen Prof. Dr. L ist begründet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

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