10 W 124/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-21, 10 W 124/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-21, 10 W 124/09
10 W 124/09Tribunal supérieur21 janv. 2010
Regest
Die Rechtsstellung als Pächter eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes vermag ein rechtliches Interesse an einem Beitritt nicht zu begründen. Einer Entscheidung im Zwangsversteigerungsverfahren kommt keine unmittelbare Auswirkung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu und läßt insbesondere die Stellung des Nebenintervenienten als Pächter unberührt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 10 W 124/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-01-21
Aktenzeichen: 10 W 124/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0121.10W124.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: §§ 66 Abs. 1 ZPO, 57 Abs. 1 ZVG, 566 Abs. 1 BGB
Leitsätze
Die Rechtsstellung als Pächter eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes vermag ein rechtliches Interesse an einem Beitritt nicht zu begründen. Einer Entscheidung im Zwangsversteigerungsverfahren kommt keine unmittelbare Auswirkung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu und läßt insbesondere die Stellung des Nebenintervenienten als Pächter unberührt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Nebenintervenient.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 20.000,- Euro festgesetzt.
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