3 Ws 46/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-09, 3 Ws 46/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-09, 3 Ws 46/10
3 Ws 46/10Tribunal supérieur9 févr. 2010
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 46/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-09
Aktenzeichen: 3 Ws 46/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0209.3WS46.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 119
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit die akustische Überwachung der Besuche, die Überwachung der Telekommunikation und die Überwachung des Schriftverkehrs angeordnet worden ist.
Der Beschluss wird weiter dahingehend abgeändert, dass die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen mit Ausnahme der Waren aus Anstaltsautomaten der Erlaubnis bedarf, sowie dahingehend, dass die getroffenen Anordnungen im Umfang ihrer Aufrechterhaltung auch für die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen gegen den Angeklagten gelten.
Im übrigen wird die Beschwerde verworfen.
Die Beschwerdegebühr wird um die Hälfte ermäßigt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Hälfte seiner notwendigen Auslagen. Im übrigen werden die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt.
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