Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-18, I-17 U 119/09

I-17 U 119/09Tribunal supérieur18 févr. 2010

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-17 U 119/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-18

Aktenzeichen: I-17 U 119/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0218.I17U119.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 19.05.2009 wird das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.357,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.657,24 € vom 11.01.2008 bis zum 28.11.2008 und aus 4.357,24 € seit dem 29.11.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, zu Händen des erstinstanzlichen Prozessbevoll-mächtigten der Klägerin, Herrn Rechtsanwalt T, X-Straße, J, 535,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 27.03.2008 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 16 % und der Beklagten zu 84 % auferlegt. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin zu 6 % und der Beklagten zu 94 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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