Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-04, 2 U 98/09

2 U 98/09Tribunal supérieur4 mars 2010

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 U 98/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-04

Aktenzeichen: 2 U 98/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0304.2U98.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: § 123 Abs. 3 UmwG

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. April 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter teilweiser Abänderung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 607.439,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz jährlich seit dem 03.11.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines Betrages von 72.349,23 € nebst Zinsen erledigt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz tragen die Beklagten als Ge-samtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des titulierten Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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