Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-09, 19 U 140/09

19 U 140/09Tribunal supérieur9 mars 2010

Regest

1. Zur Auslegung einer Vereinbarung über die Durchführung einer Ankaufsuntersuchung beim Pferdekaufvertrag. 2. Ein Rücktrittsrecht von einem bereits geschlossenen Pferdekaufvertrag ist unverzüglich nach Kenntnis des Befundes der Ankaufsuntersuchung auszuüben, d.h. in der Regel binnen zwei Wochen. Andernfalls können Gewährleistungsansprüche wegen bei der Ankaufsuntersuchung festgestellter Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 140/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-09

Aktenzeichen: 19 U 140/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0309.19U140.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 346, 433, 434, 437 Nr. 2 BGB

Leitsätze

Zur Auslegung einer Vereinbarung über die Durchführung einer Ankaufsuntersuchung beim Pferdekaufvertrag.

Ein Rücktrittsrecht von einem bereits geschlossenen Pferdekaufvertrag ist unverzüglich nach Kenntnis des Befundes der Ankaufsuntersuchung auszuüben, d.h. in der Regel binnen zwei Wochen. Andernfalls können Gewährleistungsansprüche wegen bei der Ankaufsuntersuchung festgestellter Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Oktober 2009 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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