Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-09, 4 U 166/09

4 U 166/09Tribunal supérieur9 mars 2010

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 166/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-09

Aktenzeichen: 4 U 166/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0309.4U166.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. August 2009 verkündete Ur-teil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise der an der Geschäftsführerin der Komplementärin der GmbH der Beklagten zu vollziehenden Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Q“ für ihre Dienstleistungen zu benutzen, wenn dies geschieht wie mit der früheren Firmierung der Beklagten „Medical W mbH“ und der jetzigen Firmierung der Beklagten „Medical W GmbH & Co. KG“.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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