Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-18, 4 U 177/09

4 U 177/09Tribunal supérieur18 mars 2010

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 177/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-18

Aktenzeichen: 4 U 177/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0318.4U177.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. September 2009 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold abgeän-dert.

Der Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ord-nungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, anders als in seinem Verkaufsangebot auf der Handelsplattform F unter der Artikelnummer 130283913470 geschehen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher auf der Internet-Handelsplattform F Telefonanlagen sowie Telefone zum Kauf anzubieten,

a) ohne seinen vollständigen Namen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Adresse der elektronischen Post anzugeben,

b) ohne über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts zu informieren;

den Kläger von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts F, T-Straße, ####1 C3 in Höhe von 755,80 EUR durch Zahlung freizustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.