Oberlandesgericht Hamm, 2010-04-15, 4 U 218/09

4 U 218/09Tribunal supérieur15 avr. 2010

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 218/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-15

Aktenzeichen: 4 U 218/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0415.4U218.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG; § 5 HWG

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Oktober 2009 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teil-weise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd, für das registrierte homöopathische Arzneimittel U zu werben, in dem Angaben zur Monographie des Einzelwirkstoffs des Präparates getroffen werden, wenn dies geschieht, wie in der Broschüre „U2“, Seite 40, Anlage 1 zur Klageschrift.

Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungs¬haft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 2/9 und die Beklagte 7/9. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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