I-31 U 182/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-04-26, I-31 U 182/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-04-26, I-31 U 182/09
I-31 U 182/09Tribunal supérieur26 avr. 2010
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — I-31 U 182/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-26
Aktenzeichen: I-31 U 182/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0426.I31U182.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das Urteil der 1. Zivil-kammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. Oktober 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2008 Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 25.000,00 Euro) an der Y GmbH & Co. KG sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der W GmbH in W zu zah¬len.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 25.000,00 Euro) an der Y GmbH & Co. KG und aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der W GmbH in W in Verzug befindet.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden des Klä-gers aus dem Erwerb der Beteiligung an der Y GmbH & Co. KG zu ersetzen, der ihm über die ausdrücklich klageweise geltend gemachten Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 80 % und die Be-klagte zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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