4 U 32/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-05-04, 4 U 32/10
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 32/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-05-04
Aktenzeichen: 4 U 32/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0504.4U32.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird auf die Berufung der Antragsgegnerin das am 26. November 2009 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund teilweise ab¬geändert und wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund vom 24. August 2009 wird teilweise aufgehoben und insoweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und unter Aufrechterhaltung der Ordnungsmittel wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird untersagt,
- im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
in Newslettern und/oder auf der Homepage Internetadresse, insbeson-dere auf der Willkommensseite im Bereich für angemeldete Kunden Transporte von Waren unter Angaben von Preisen zu bewerben, wenn dies in der Weise geschieht,
-
dass bei online-Bestellungen die Lieferung generell frei Haus erfolgt und
-
bei Bestellungen neutraler Ware unter 50,- EUR Netto-Warenwert
lediglich ein Mindermengenzuschlag von 4,80 EUR berechnet wird,
ohne darauf hinzuweisen, dass zusätzlich Verpackungskosten berechnet werden, wie geschehen in dem Newsletter der Antragsgegnerin Bl. 17 d. A. und im Internetauftritt der Antragsgegnerin Bl. 19 d. A.,
- im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
auf der Homepage Internetadresse, insbesondere auf der Startseite, Transporte von Waren in der Weise zu bewerben, dass „bei online-Bestellungen innerhalb Deutschlands und Österreichs frei Haus geliefert wird“,
ohne darauf hinzuweisen,
- dass bei Bestellungen neutraler Ware unter 50,- EUR Netto-Warenwert
ein Mindermengenzuschlag von 4,80 EUR berechnet wird und/oder
- dass auch bei einer online-Bestellung innerhalb Deutschlands
Verpackungskosten berechnet werden,
- im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
Versandkostenvergleiche zwischen den Versandkosten der Antrags-gegnerin und der Antragstellerin zu verwenden, ohne darauf hinzuweisen, dass die Verpackungskosten in den Versandkosten der Antragstellerin enthalten sind, während diese von der Antragsgegnerin zusätzlich be¬rechnet werden,
wie geschehen im Newsletter der Antragsgegnerin Bl. 17 d. A. und im Internetauftritt der Antragsgegnerin Bl. 19 d. A.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin 1/9 und die Antragsgegnerin 8/9.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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