Oberlandesgericht Hamm, 2010-05-05, II-8 UF 209/09

II-8 UF 209/09Tribunal supérieur5 mai 2010

Regest

1. Macht der Beklagte, der von der Klägerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch genommen wird, eine gegenläufige Stufenklage anhängig, darf das Gericht über den Zahlungsantrag der Klägerin grundsätzlich erst entscheiden, wenn es zuvor über die vorgreiflichen Stufen der Widerklage entschieden hat. 2. Entscheidet das Gericht gleichwohl über den Zahlungsantrag der Klägerin, ohne die Stufenwiderklage des Beklagten zu berücksichtigen, handelt es sich um ein unzulässiges Teilurteil, das gem. § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen kann.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 209/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-05-05

Aktenzeichen: II-8 UF 209/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0505.II8UF209.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 254, 260, 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO

Leitsätze

  1. Macht der Beklagte, der von der Klägerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch genommen wird, eine gegenläufige Stufenklage anhängig, darf das Gericht über den Zahlungsantrag der Klägerin grundsätzlich erst entscheiden, wenn es zuvor über die vorgreiflichen Stufen der Widerklage entschieden hat.

  2. Entscheidet das Gericht gleichwohl über den Zahlungsantrag der Klägerin, ohne die Stufenwiderklage des Beklagten zu berücksichtigen, handelt es sich um ein unzulässiges Teilurteil, das gem. § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen kann.

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 7. Oktober 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt einschließlich des zu-grundeliegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für die Berufungsinstanz werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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