Oberlandesgericht Hamm, 2010-05-06, I- 4 U 222/09

I- 4 U 222/09Tribunal supérieur6 mai 2010

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I- 4 U 222/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-05-06

Aktenzeichen: I- 4 U 222/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0506.I4U222.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. September 2009 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatz-weise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, das Produkt „Q“ zu bewer¬ben und/oder zu vertreiben, sofern für das Mittel keine Zulassung oder Notifizierung nach der Novel-Food-Verordnung (Verordnung EG/258/97) besteht.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. April 2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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