Oberlandesgericht Hamm, 2010-05-27, 6 U 185/09

6 U 185/09Tribunal supérieur27 mai 2010

Regest

Ein Antrag des "Berufungsbeklagten" auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist mangels Erfolgsaussicht bzw. wegen Mutwilligkeit abzulehnen, wenn der "Berufungskläger" lediglich Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt hat (also das Rechtsmittel selbst noch nicht eingelegt hat), dieser Antrag abgelehnt worden ist und der "Berufungskläger" das Rechtsmittel nicht auf eigene Kosten durchführt.§ 119 ZPO steht dem nicht entgegen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 6 U 185/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-27

Aktenzeichen: 6 U 185/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0527.6U185.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 114, 119

Leitsätze

Ein Antrag des "Berufungsbeklagten" auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist mangels Erfolgsaussicht bzw. wegen Mutwilligkeit abzulehnen, wenn der "Berufungskläger" lediglich Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt hat (also das Rechtsmittel selbst noch nicht eingelegt hat), dieser Antrag abgelehnt worden ist und der "Berufungskläger" das Rechtsmittel nicht auf eigene Kosten durchführt.§ 119 ZPO steht dem nicht entgegen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die

Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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