Oberlandesgericht Hamm, 2010-05-27, I-28 U 163/09

I-28 U 163/09Tribunal supérieur27 mai 2010

Regest

Bei einem Unternehmensverkauf („asset deal“) trifft den Anwalt als Interessenvertreter des Verkäufers eine doppelte Belehrungspflicht zum Schutz des Mandanten vor ungesicherten Vorleistungen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-28 U 163/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-05-27

Aktenzeichen: I-28 U 163/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0527.I28U163.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 675, 611; BRAO § 51b a.F.

Leitsätze

Bei einem Unternehmensverkauf („asset deal“) trifft den Anwalt als Interessenvertreter des Verkäufers eine doppelte Belehrungspflicht zum Schutz des Mandanten vor ungesicherten Vorleistungen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen das am 27. Mai 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstre-ckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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