Oberlandesgericht Hamm, 2010-06-08, III-3 RVs 43/10

III-3 RVs 43/10Tribunal supérieur8 juin 2010

Regest

Hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft verkannt und trotz eingetretener - horizontaler - Teilrechtskraft eine neue umfassende Hauptverhandlung zur Schuld- und Straffrage durchgeführt, so bedarf es auf die Revision des Angeklagten der - insoweitigen - Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung dann nicht, wenn der Angeklagte durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beschwert ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 43/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-08

Aktenzeichen: III-3 RVs 43/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0608.III3RVS43.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Leitsätze

Hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft verkannt und trotz eingetretener - horizontaler - Teilrechtskraft eine neue umfassende Hauptverhandlung zur Schuld- und Straffrage durchgeführt, so bedarf es auf die Revision des Angeklagten der - insoweitigen - Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung dann nicht, wenn der Angeklagte durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beschwert ist.

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

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