Oberlandesgericht Hamm, 2010-06-10, I-28 U 15/10

I-28 U 15/10Tribunal supérieur10 juin 2010

Regest

Unbeschadet des Umstands, dass bei einem Gebrauchtwagen, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen ist, stellt ein solcher Verschleißgrad einen Sachmangel dar, der den normalen Nutzer unter gewöhnlichen Umständen zum Auswechseln des Verschleißteiles veranlasst hätte.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-28 U 15/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-06-10

Aktenzeichen: I-28 U 15/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0610.I28U15.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivlsenat

Normen: § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 476 BGB

Leitsätze

Unbeschadet des Umstands, dass bei einem Gebrauchtwagen, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen ist, stellt ein solcher Verschleißgrad einen Sachmangel dar, der den normalen Nutzer unter gewöhnlichen Umständen zum Auswechseln des Verschleißteiles veranlasst hätte.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. November 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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