Oberlandesgericht Hamm, 2010-06-10, I-4 U 210/09

I-4 U 210/09Tribunal supérieur10 juin 2010

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-4 U 210/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-06-10

Aktenzeichen: I-4 U 210/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0610.I4U210.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 22.10.2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und unter Zurück-weisung der weitergehenden Rechtsmittel wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, einzuwilligen in die Auszahlung eines beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 16/08 hinterlegten Teilbetrages von 905,- € einschließlich der anteilig angefallenen Zinsen an die Klägerin.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt,

  1. in die Auszahlung der bei den folgenden Amtsgerichten hinterlegten Be-träge einschließlich der jeweils angefallenen Zinsen an die Beklagte einzuwilligen:

a) beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 15/08 hinterlegter 7.154,12 €

b) beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 16/08 hinterlegter anteiliger

3.127,98 €

c) beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 19/08 hinterlegter 4.430,21 €,

d) beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 21/08 hinterlegter 2.791,19 €,

e) beim Amtsgericht Düsseldorf unter 4 HL -G 10/07 hinterlegter 2.819,63 €

sowie

  1. an die Beklagte 478,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.11.2008 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 der Be-klagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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