3 U 9/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-06-30, 3 U 9/10
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 9/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-30
Aktenzeichen: 3 U 9/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0630.3U9.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 29.10.2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 102.046,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 50 % und die Beklagten zu 1) bis 3)
- als Haftungseinheit – gesamtschuldnerisch zu 50 % alle weiteren Schadensersatzforderungen des Herrn V aus der Entscheidung des Landgerichts Münster vom 05.04.2007 zum Aktenzeichen 11 O 1038/05 auszugleichen haben.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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