I-19 U 43/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-09, I-19 U 43/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-09, I-19 U 43/10
I-19 U 43/10Tribunal supérieur9 juil. 2010
Regest
1. Zur Haftung des planenden Architekten für unterbliebene statische Verformungsberechnungen, deren Notwendigkeit sich auch ohne das Fachwissen eines Statikers erschließt. 2. Der Bauherr muss sich in seinem Vertragsverhältnis zum planenden Architekten das mitwirkende Verschulden des von ihm selbständig beauftragten Statikers nicht zurechnen lassen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 43/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-09
Aktenzeichen: I-19 U 43/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0709.I19U43.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 254, 278, 635 BGB a.F.
Leitsätze
Zur Haftung des planenden Architekten für unterbliebene statische Verformungsberechnungen, deren Notwendigkeit sich auch ohne das Fachwissen eines Statikers erschließt.
Der Bauherr muss sich in seinem Vertragsverhältnis zum planenden Architekten das mitwirkende Verschulden des von ihm selbständig beauftragten Statikers nicht zurechnen lassen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Februar 2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streitgehilfen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des durch das Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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