Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-21, I-20 U 203/09

I-20 U 203/09Tribunal supérieur21 juil. 2010

Regest

1.) Der Rechtsschutzversicherer ist bei einer Klage des VN auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht leistungsfrei, auch wenn sich herausstellt, dass der VN bei Beantragung der BU-Versicherung arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht hat. 2.) Es liegt keine Straftat (Betrug) i.S.d. § 3 Abs. 5 ARB 98 vor, wenn bei Abschluss der Versicherung eine Berufsunfähigkeit des VN überhaupt noch nicht absehbar war. Weder liegt zu diesem Zeitpunkt ein Vermögensschaden noch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 203/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-07-21

Aktenzeichen: I-20 U 203/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0721.I20U203.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

1.)

Der Rechtsschutzversicherer ist bei einer Klage des VN auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht leistungsfrei, auch wenn sich herausstellt, dass der VN bei Beantragung der BU-Versicherung arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht hat.

2.)

Es liegt keine Straftat (Betrug) i.S.d. § 3 Abs. 5 ARB 98 vor, wenn bei Abschluss der Versicherung eine Berufsunfähigkeit des VN überhaupt noch nicht absehbar war.

Weder liegt zu diesem Zeitpunkt ein Vermögensschaden noch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. September 2009 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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