III-4 Ws 180/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-22, III-4 Ws 180/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-22, III-4 Ws 180/10
III-4 Ws 180/10Tribunal supérieur22 juil. 2010
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — III-4 Ws 180/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-22
Aktenzeichen: III-4 Ws 180/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0722.III4WS180.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die durch Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Hildesheim vom
-
August 1987 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in der Siche-rungsverwahrung ist erledigt.
Der Untergebrachte ist in dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen, wobei die Anordnung der Entlassung der Vollstreckungsbehörde obliegt.
Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.
Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt fünf Jahre.
Der Verurteilte wird für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des für seinen jeweiligen Wohnort zuständigen hauptamtlichen Be-währungshelfers unterstellt.
Die Erteilung der weiteren Weisungen wird der Strafvollstreckungskammer übertragen.
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