Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-29, III-4 Ws 193/10

III-4 Ws 193/10Tribunal supérieur29 juil. 2010

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — III-4 Ws 193/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-29

Aktenzeichen: III-4 Ws 193/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0729.III4WS193.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die durch Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Oktober 1983

angeordnete Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung ist erledigt.

Der Untergebrachte ist in dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen, wobei die Anordnung der Entlassung der Vollstreckungsbehörde obliegt.

Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.

Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt fünf Jahre.

Der Verurteilte wird für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des für seinen jeweiligen Wohnort zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.

Dem Verurteilten wird die Weisung erteilt, bis zum Nachweis eines festen Wohsitzes, mindestens jedoch für die ersten dreißig Tage nach seiner Entlassung, sich täglich persönlich bei der für seinen jeweiligen Aufenthaltsort zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht und über die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Weisungen werden der Justizvollzugsanstalt X übertragen.

Die Erteilung der weiteren Weisungen wird der Strafvollstreckungskammer übertragen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.

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