Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-19, III-3 RVs 69/10

III-3 RVs 69/10Tribunal supérieur19 août 2010

Regest

Ist die Unterzeichnung des nach Urteilsdiktat abgefassten schriftlichen Urteilsentwurfs durch den an der Entscheidungsfindung allein beteiligten Berufsrichter dauerhaft unmöglich, so ist dieser Umstand dem Nichtvorhandensein der schriftlichen Urteilsgründe gleichzusetzen und im Rahmen der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge zu berücksichtigen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 69/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-19

Aktenzeichen: III-3 RVs 69/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0819.III3RVS69.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 338 Nr. 7, § 275 Abs. 2

Leitsätze

Ist die Unterzeichnung des nach Urteilsdiktat abgefassten schriftlichen Urteilsentwurfs durch den an der Entscheidungsfindung allein beteiligten Berufsrichter dauerhaft unmöglich, so ist dieser Umstand dem Nichtvorhandensein der schriftlichen Urteilsgründe gleichzusetzen und im Rahmen der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge zu berücksichtigen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen - an eine andere als Jugendschöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.

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