Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-23, 8 UF 39/10

8 UF 39/10Tribunal supérieur23 août 2010

Regest

1. Besitzt der Ehemann sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit, während die Ehefrau allein türkische Staatsangehörige ist, so kommt gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 EGBGB nicht das gemeinsame Personalstatut, sondern das gemeinsame letzte Heimatrecht zum Tragen. 2. Art. 4 Abs. 1 EGBGB verweist auch auf das internationale Privatrecht eines anderen Staates. Art. 13 Abs. 2 türk. IPRG enthält nur dann eine Rückverweisung auf das Sachrecht an dem gemeinsamen deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der Parteien, wenn einer der Ehegatten ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 39/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-08-23

Aktenzeichen: 8 UF 39/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0823.8UF39.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: Art. 17, 14, 5, 4 EGBGB, Art. 166 türk. ZGB, Art. 13 türk. IPRG

Leitsätze

  1. Besitzt der Ehemann sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit, während die Ehefrau allein türkische Staatsangehörige ist, so kommt gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 EGBGB nicht das gemeinsame Personalstatut, sondern das gemeinsame letzte Heimatrecht zum Tragen.

  2. Art. 4 Abs. 1 EGBGB verweist auch auf das internationale Privatrecht eines anderen Staates. Art. 13 Abs. 2 türk. IPRG enthält nur dann eine Rückverweisung auf das Sachrecht an dem gemeinsamen deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der Parteien, wenn einer der Ehegatten ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 15.01.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Scheidung seiner Ehe zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.

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