Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-06, I-5 U 38/10

I-5 U 38/10Tribunal supérieur6 sept. 2010

Regest

Der Verfügungskalender kann den grundsätzlich bestehenden Verfügungsgrund durch sein prozessuales Verhalten selbst widerlegen, z.B. durch Zuwarten in Kenntnis der eine Verfügung rechtfertigen Gründe; durch das Unterlassen das Hauptsacheverfahren zu betreiben und durch den Antrag die Berufungsfrist zu verlängern und nachfolgendem Ausschöpfen der gewährten Verlängerung.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 38/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-06

Aktenzeichen: I-5 U 38/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0906.I5U38.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 935, 940 ZPO

Leitsätze

Der Verfügungskalender kann den grundsätzlich bestehenden Verfügungsgrund durch sein prozessuales Verhalten selbst widerlegen, z.B. durch Zuwarten in Kenntnis der eine Verfügung rechtfertigen Gründe; durch das Unterlassen das Hauptsacheverfahren zu betreiben und durch den Antrag die Berufungsfrist zu verlängern und nachfolgendem Ausschöpfen der gewährten Verlängerung.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 02. Februar 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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