III-3 Ws 411/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-21, III-3 Ws 411/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-21, III-3 Ws 411/10
III-3 Ws 411/10Tribunal supérieur21 sept. 2010
Regest
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt der Führungsaufsicht ist auch im Fall der Anschlussvollstreckung die tatsächliche Entlassung des Verurteilten in die Freiheit. 2. § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB ist auch auf gleichzeitig eintretende (befristete) Führungsaufsichten anzuwenden. 3. Als "neue" Führungsaufsicht bleibt dann die wegen der letzten vollständigen Vollstreckung eintretende Führungsaufsicht bestehen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 411/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-21
Aktenzeichen: III-3 Ws 411/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0921.III3WS411.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Leitsätze
-
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt der Führungsaufsicht ist auch im Fall der Anschlussvollstreckung die tatsächliche Entlassung des Verurteilten in die Freiheit.
-
§ 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB ist auch auf gleichzeitig eintretende (befristete) Führungsaufsichten anzuwenden.
-
Als "neue" Führungsaufsicht bleibt dann die wegen der letzten vollständigen Vollstreckung eintretende Führungsaufsicht bestehen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefoch-tenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.