Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-24, I-11 U 231/09

I-11 U 231/09Tribunal supérieur24 sept. 2010

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-11 U 231/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-24

Aktenzeichen: I-11 U 231/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0924.I11U231.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Juli 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 63.085,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 59.331,75 € seit dem 21.04.2007 und aus weiteren 3.753,65 € seit dem 07.07.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 3 % und der Be-klagte zu 97 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

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