Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-28, I-19 U 30/10

I-19 U 30/10Tribunal supérieur28 sept. 2010

Regest

1. Eine Vereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens, wonach sich das Entgelt für die Stromlieferung um "einen Aufschlag nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)" und einen "Aufschlag aus dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG)" erhöht, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. 2. Die Betreiberin eines Biomassekraftwerks, die selbst Strom erzeugt und in das Netz einspeist, ist Letztverbraucherin im Sinne von § 9 Abs. 7 S. 1 KWKG, soweit sie selbst für ihren Betrieb Strom bezieht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 30/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-28

Aktenzeichen: I-19 U 30/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0928.I19U30.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 305, 307 BGB, 9 KWKG, 14 EEG, 3 Nr. 25 EnWG

Leitsätze

  1. Eine Vereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens, wonach sich das Entgelt für die Stromlieferung um "einen Aufschlag nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)" und einen "Aufschlag aus dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG)" erhöht, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

  2. Die Betreiberin eines Biomassekraftwerks, die selbst Strom erzeugt und in das Netz einspeist, ist Letztverbraucherin im Sinne von § 9 Abs. 7 S. 1 KWKG, soweit sie selbst für ihren Betrieb Strom bezieht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Februar 2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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