Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-28, III-3 Ws 393/10

III-3 Ws 393/10Tribunal supérieur28 sept. 2010

Regest

Die im Rahmen der Führungsaufsicht gem. § 68 b Abs. 1 StGB erteilten Weisungen, bei jedem Wechsel von Wohnung und Arbeitsstelle vorher mit dem Bewährungshelfer Rücksprache zu nehmen und keinen Kontakt zu Personen aus der "Drogenszene" zu unterhalten, sind mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 393/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-28

Aktenzeichen: III-3 Ws 393/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0928.III3WS393.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 68b

Leitsätze

Die im Rahmen der Führungsaufsicht gem. § 68 b Abs. 1 StGB erteilten Weisungen, bei jedem Wechsel von Wohnung und Arbeitsstelle vorher mit dem Bewährungshelfer Rücksprache zu nehmen und keinen Kontakt zu Personen aus der "Drogenszene" zu unterhalten, sind mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam.

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung, dass die Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 2 StGB nicht entfällt, wird auf Kosten des Verurteilten als

unbegründet verworfen.

Die einfache Beschwerde gegen die Anordnungen zur Führungsaufsicht wird auf Kosten des Verurteilten mit folgenden Maßgaben als unbegründet ver¬worfen:

a)

die Weisungen zu Ziffer 6 Satz 1 und Satz 3, 2. Halbsatz entfallen,

b)

die Weisung zu Ziffer 5 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Verurteilte hat sich im Falle der Erwerbslosigkeit um eine versicherungs-pflichtige Arbeit zu bemühen und sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden. Geht er einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach, so hat er alles zu unter¬lassen, was eine verhaltensbedingte Kündigung begründen könnte.“

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