Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-30, II-11 UF 119/10

II-11 UF 119/10Tribunal supérieur30 sept. 2010

Regest

Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs kommt bei langer Ehezeit grundsätzlich nicht in Betracht, selbst wenn die Trennungszeit ein Viertel der Ehezeit ausmacht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — II-11 UF 119/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-30

Aktenzeichen: II-11 UF 119/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0930.II11UF119.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen

Normen: § 1587 c Nr. 1 BGB

Leitsätze

Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs kommt bei langer Ehezeit grundsätzlich nicht in Betracht, selbst wenn die Trennungszeit ein Viertel der Ehezeit ausmacht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das am 19. April 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm im Ausspruch zu b. (Versorgungsaus¬gleich) abgeändert.

Zu Lasten der Versorgung von I Walter F J bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (Personal-Nr. S #####/####) werden auf dem Versicherungskonto Nr. ##### von T J bei der Deutschen Renten-versicherung Westfalen Rentenanwartschaften von monatlich 1.000,45 €, bezogen auf den 30. April 2009, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens (erster und zweiter Instanz) werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird einschließlich des Beschwerdewerts der Anschlussbeschwerde auf 2.000,00 € festgesetzt.

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