Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-20, I-4 W 115/10

I-4 W 115/10Tribunal supérieur20 oct. 2010

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-4 W 115/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-20

Aktenzeichen: I-4 W 115/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1020.I4W115.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

wird auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 01.10.2010 der Be-schluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 22.09.2010 teilweise abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird weitergehend im Wege der einstweiligen Verfügung und wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Heizungs- und Installationszubehör an Verbraucher auf der Verkaufsplattform X wie mit dem Angebot mit der Nummer ###### (Anl. K 1 zur Antragsschrift) geschehen,

vorvertraglich nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Beschwerdewert wird auf 7.500,- € festgesetzt.

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