I-5 W 77/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-28, I-5 W 77/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-28, I-5 W 77/10
I-5 W 77/10Tribunal supérieur28 oct. 2010
Regest
Die Besorgnis der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung des Herausgabeanspruches läßt sich nicht (allein) aus dem mit der Weiterbenutzung verbundenen Wertverlust herleiten. Nur dann, wenn durch den Gebrauch die Sachsubstanz so nachhaltig beeinträchtigt wird, dass der Herausgabeanspruch wirtschaftlich ausgehöhlt wird, kann eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe an den Sequester gerechtfertigt sein.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — I-5 W 77/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-28
Aktenzeichen: I-5 W 77/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1028.I5W77.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: §§ 935, 940 ZPO
Leitsätze
Die Besorgnis der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung des Herausgabeanspruches läßt sich nicht (allein) aus dem mit der Weiterbenutzung verbundenen Wertverlust herleiten. Nur dann, wenn durch den Gebrauch die Sachsubstanz so nachhaltig beeinträchtigt wird, dass der Herausgabeanspruch wirtschaftlich ausgehöhlt wird, kann eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe an den Sequester gerechtfertigt sein.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 23.09.2010 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 07.09.2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf bis 3.100,00 € festgesetzt.
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