8 UF 167/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-11-08, 8 UF 167/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-11-08, 8 UF 167/10
8 UF 167/10Tribunal supérieur8 nov. 2010
Regest
1. Wird in der Rechtsmittelbelehrung unzutreffenderweise nicht auf den Anwaltszwang hingewiesen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Beteiligte hierauf vertraut und die Beschwerde persönlich einlegt. 2. Wird das Versorgungsausgleichsverfahren aus dem Scheidungsverbund abgetrennt, so führt dies nach der Stichtagsregelung des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ausnahmslos zur Anwendung des ab dem 1.9.2009 geltenden Rechts. Dies gilt auch dann, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass er seine Zustimmung zur Abtrennung nicht in Kenntnis aller erforderlichen Umstände erteilt habe.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 167/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-08
Aktenzeichen: 8 UF 167/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1108.8UF167.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 17, 18, 114 FamFG, 48 VersAusglG
Leitsätze
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Wird in der Rechtsmittelbelehrung unzutreffenderweise nicht auf den Anwaltszwang hingewiesen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Beteiligte hierauf vertraut und die Beschwerde persönlich einlegt.
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Wird das Versorgungsausgleichsverfahren aus dem Scheidungsverbund abgetrennt, so führt dies nach der Stichtagsregelung des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ausnahmslos zur Anwendung des ab dem 1.9.2009 geltenden Rechts. Dies gilt auch dann, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass er seine Zustimmung zur Abtrennung nicht in Kenntnis aller erforderlichen Umstände erteilt habe.
Tenor
Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in die verstrichene Beschwerdefrist bewilligt.
Die Beschwerde des Antragstellers wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 5565 € festgesetzt.
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