Oberlandesgericht Hamm, 2010-11-23, I-34 U 11/08

I-34 U 11/08Tribunal supérieur23 nov. 2010

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-34 U 11/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-23

Aktenzeichen: I-34 U 11/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1123.I34U11.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 34. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung der Beklag¬ten – das am 19. Dezember 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 75.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2006 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 12.10.2005 bis zum 04.05.2006 aus dem Betrag von 75.000,-- Euro zu zahlen.

Die Hilfswiderklage der Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden zu 56 % beiden Beklagten sowie zu 44 % der Beklagten zu 2) allein auferlegt. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu voll¬streckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,-- Euro.

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