Oberlandesgericht Hamm, 2010-12-08, II-8 UF 82/09

II-8 UF 82/09Tribunal supérieur8 déc. 2010

Regest

1. Zur Frage des Rangs der Unterhaltspflichten nach dem Ehegesetz und den §§ 1571, 1573 BGB. 2. Ein zulässiger Berufungsangriff liegt nicht vor, wenn der Unterhaltspflichtige sich erst nach Ablauf der Frist des § 520 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf beruft, dass die Berechtigte keine ehebedingten Nachteile erlitten habe und daher der Unterhaltsanspruch gem. § 1578b BGB zu befristen sei.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 82/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-08

Aktenzeichen: II-8 UF 82/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1208.II8UF82.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1571, 1573, 1578b, 1582, 1609 BGB, 520 ZPO

Leitsätze

  1. Zur Frage des Rangs der Unterhaltspflichten nach dem Ehegesetz und den §§ 1571, 1573 BGB.

  2. Ein zulässiger Berufungsangriff liegt nicht vor, wenn der Unterhaltspflichtige sich erst nach Ablauf der Frist des § 520 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf beruft, dass die Berechtigte keine ehebedingten Nachteile erlitten habe und daher der Unterhaltsanspruch gem. § 1578b BGB zu befristen sei.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 05. Februar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dülmen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Vergleich des Amtsgerichts Dülmen vom 16.07.1999 – 6 F 18/99 – wird für die Zeit ab dem 01.01.2009 dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte folgenden monatlichen nachehelichen Unterhalt zu zah-len:

Januar bis Dezember 2009 444,00 EUR

ab Januar 2010 450,00 EUR

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 auferlegt. Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Kläger ebenfalls zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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