Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-11, I-7 U 40/10

I-7 U 40/10Tribunal supérieur11 janv. 2011

Regest

Wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, so sind dem Berufungskläger auch die Kosten der zulässig erhobenen, aber gem. § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung aufzuerlegen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-7 U 40/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-11

Aktenzeichen: I-7 U 40/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0111.I7U40.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: §§ 522 Abs 2, 524 Abs. 4, 97 ZPO

Leitsätze

Wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, so sind dem Berufungskläger auch die Kosten der zulässig erhobenen, aber gem. § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung aufzuerlegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.04.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (016 O 425/08) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 5.000 EUR festgesetzt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.