I-18 U 88/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-13, I-18 U 88/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-13, I-18 U 88/10
I-18 U 88/10Tribunal supérieur13 janv. 2011
Regest
1. Eine nach yezidischem Brauchtum abgeschlossene Brautgeldabrede unterfällt dem Verlöbnisstatut. 2. Eine nach deutschem Sachrecht zu beurteilende Brautgeldabrede ist gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Sie ist mit den der deutschen Sitten- und Werteordnung zugrunde liegenden und im Grundsatz verankerten Prinzipien der Freiheit der Eheschließung (Art. 6 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren. 3. Das aufgrund einer sittenwidrigen Brautgeldabrede geleistete Brautgeld kann gem. § 817 S. 2 BGB nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden, wenn der Leistende durch den Abschluss der Brautgeldabrede und die anschließende Zahlung selbst gegen die deutsche Sittenordnung verstoßen hat.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — I-18 U 88/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-13
Aktenzeichen: I-18 U 88/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0113.I18U88.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 6 GG, § 138 Abs. 1 BGB, § 817 S. 2 BGB
Leitsätze
Eine nach yezidischem Brauchtum abgeschlossene Brautgeldabrede unterfällt dem Verlöbnisstatut.
Eine nach deutschem Sachrecht zu beurteilende Brautgeldabrede ist gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Sie ist mit den der deutschen Sitten- und Werteordnung zugrunde liegenden und im Grundsatz verankerten Prinzipien der Freiheit der Eheschließung (Art. 6 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren.
Das aufgrund einer sittenwidrigen Brautgeldabrede geleistete Brautgeld kann gem. § 817 S. 2 BGB nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden, wenn der Leistende durch den Abschluss der Brautgeldabrede und die anschließende Zahlung selbst gegen die deutsche Sittenordnung verstoßen hat.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 30. März 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufung je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Kläger in Höhe von 8.000,00 €; die Revision wird nicht zugelassen.
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