8 WF 325/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-17, 8 WF 325/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-17, 8 WF 325/10
8 WF 325/10Tribunal supérieur17 janv. 2011
Regest
Hat die Partei die vom Rechtspfleger gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO angeforderte Erklärung über eine Änderung der Verhältnisse erst im Rahmen ihrer Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss gem. § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vorgelegt, ist diese bei der Entscheidung über die Abhilfe gleichwohl noch zu berücksichtigen. Nichts anderes gilt, sofern die Partei die vom Rechtspfleger gesetzte ergänzende Frist zur Vorlage von Belegen zunächst nicht eingehalten hatte, aber eine Nachholung noch vor der Entscheidung über die Abhilfe erfolgt ist. Denn eine Fristversäumung im Prozesskostenhilfeverfahren führt mangels gesetzlich vorgesehener Ausschlussfrist nicht zum Ausschluss der Rechte der Partei.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 325/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-17
Aktenzeichen: 8 WF 325/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0117.8WF325.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 120, 124, 571, 572 ZPO
Leitsätze
Hat die Partei die vom Rechtspfleger gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO angeforderte Erklärung über eine Änderung der Verhältnisse erst im Rahmen ihrer Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss gem. § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vorgelegt, ist diese bei der Entscheidung über die Abhilfe gleichwohl noch zu berücksichtigen. Nichts anderes gilt, sofern die Partei die vom Rechtspfleger gesetzte ergänzende Frist zur Vorlage von Belegen zunächst nicht eingehalten hatte, aber eine Nachholung noch vor der Entscheidung über die Abhilfe erfolgt ist. Denn eine Fristversäumung im Prozesskostenhilfeverfahren führt mangels gesetzlich vorgesehener Ausschlussfrist nicht zum Ausschluss der Rechte der Partei.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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