8 WF 251/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-02, 8 WF 251/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-02, 8 WF 251/10
8 WF 251/10Tribunal supérieur2 févr. 2011
Regest
1. Bei dem Einwand der Erfüllung handelt es sich um eine Einwendung gem. § 252 Abs. 2 FamFG, auf deren erstmalige Erhebung im Beschwerdeverfahren die Beschwerde gem. § 256 S. 2 FamFG nicht gestützt werden kann. 2. Die Einwendung, dass Leistungen nach dem UVG nicht mehr erbracht werden, unterfällt weder § 252 Abs. 1 FamFG noch § 252 Abs. 2 FamFG; hierauf kann daher die Beschwerde gem. § 256 FamFG ebenfalls nicht gestützt werden.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 251/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-02
Aktenzeichen: 8 WF 251/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0202.8WF251.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 252, 256 FamFG
Leitsätze
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Bei dem Einwand der Erfüllung handelt es sich um eine Einwendung gem. § 252 Abs. 2 FamFG, auf deren erstmalige Erhebung im Beschwerdeverfahren die Beschwerde gem. § 256 S. 2 FamFG nicht gestützt werden kann.
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Die Einwendung, dass Leistungen nach dem UVG nicht mehr erbracht werden, unterfällt weder § 252 Abs. 1 FamFG noch § 252 Abs. 2 FamFG; hierauf kann daher die Beschwerde gem. § 256 FamFG ebenfalls nicht gestützt werden.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.320,00 € festgesetzt.
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