Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-07, 8 WF 236/10

8 WF 236/10Tribunal supérieur7 févr. 2011

Regest

Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag an. Wenn sich jedoch die Erfolgsprognose seit der Entscheidungsreife verschlechtert hat, ist dies nicht zu berücksichtigen, sondern nach dem Kenntnisstand zur Zeit der Entscheidungsreife zu entscheiden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 236/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-07

Aktenzeichen: 8 WF 236/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0207.8WF236.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 76 FamFG, 114 ff. ZPO

Leitsätze

Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag an. Wenn sich jedoch die Erfolgsprognose seit der Entscheidungsreife verschlechtert hat, ist dies nicht zu berücksichtigen, sondern nach dem Kenntnisstand zur Zeit der Entscheidungsreife zu entscheiden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus E zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die Anordnung von Ratenzahlungen bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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