Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-11, I-20 U 167/10

I-20 U 167/10Tribunal supérieur11 févr. 2011

Regest

1.) In einem Prozess auf Zahlung von Krankentagegeld ist es die Aufgabe des Gerichts, auf der Grundlage der von einem Sachverständigen ermittelten Befunde eigenständig zu bewerten, ob der Versicherte arbeitsunfähig im Sinne von § 1 Abs. 3 MB/KT 1994 war. Ob der Sachverständige in seiner Bewertung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, ist für das Gericht nicht entscheidend. 2.) Ein Versicherungsvertreter im Außendienst ist nicht vollständig arbeitsunfähig im Sinne von § 1 Abs. 3 MB/KT, wenn er zwei bis drei Kundentermine pro Tag wahrnehmen kann sowie seine etwa halbstündige Bürotätigkeit ausüben kann.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 167/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-11

Aktenzeichen: I-20 U 167/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0211.I20U167.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: § 1 Abs. 3 MB/KT 1994

Leitsätze

1.)

In einem Prozess auf Zahlung von Krankentagegeld ist es die Aufgabe des Gerichts, auf der Grundlage der von einem Sachverständigen ermittelten Befunde eigenständig zu bewerten, ob der Versicherte arbeitsunfähig im Sinne von § 1 Abs. 3 MB/KT 1994 war. Ob der Sachverständige in seiner Bewertung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, ist für das Gericht nicht entscheidend.

2.)

Ein Versicherungsvertreter im Außendienst ist nicht vollständig arbeitsunfähig im Sinne von § 1 Abs. 3 MB/KT, wenn er zwei bis drei Kundentermine pro Tag wahrnehmen kann sowie seine etwa halbstündige Bürotätigkeit ausüben kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 08.10.2010 (1 O 84/07) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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