I-28 U 125/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-24, I-28 U 125/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-24, I-28 U 125/10
I-28 U 125/10Tribunal supérieur24 févr. 2011
Regest
1. Ein Mandant, der infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens seines Rechtsanwalts eine Forderung verliert, erleidet einen Schaden im Rechtssinn nur, wenn er bei sachgerechtem Vorgehen des Rechtsanwalts Leistungen erhalten hätte. Trifft dies nicht zu, ist die verlorene Forderung wertlos. 2. Der Umstand, dass der Anwalt Ansprüche gegen einen (vermeintlichen) Schuldner des Mandanten verjähren lässt, ändert nichts daran, dass der Regresskläger beweisen muss, dass eine rechtzeitige Inanspruchnahme des Schuldners erfolgreich gewesen wäre.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — I-28 U 125/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-24
Aktenzeichen: I-28 U 125/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0224.I28U125.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: BGB § 280 Abs. 1, 305 Abs. 2; BGB a.F. § 638; ZPO § 287 Abs. 1
Leitsätze
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Ein Mandant, der infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens seines Rechtsanwalts eine Forderung verliert, erleidet einen Schaden im Rechtssinn nur, wenn er bei sachgerechtem Vorgehen des Rechtsanwalts Leistungen erhalten hätte. Trifft dies nicht zu, ist die verlorene Forderung wertlos.
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Der Umstand, dass der Anwalt Ansprüche gegen einen (vermeintlichen) Schuldner des Mandanten verjähren lässt, ändert nichts daran, dass der Regresskläger beweisen muss, dass eine rechtzeitige Inanspruchnahme des Schuldners erfolgreich gewesen wäre.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Juli 2010 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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