Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-25, I-20 U 105/10

I-20 U 105/10Tribunal supérieur25 févr. 2011

Regest

1. Die Umgestaltung des kirchlichen Gesamtversorgungssystems in ein Punktemodell durch Änderung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskassen (KZVK) durch die Übernahme des Wechsels des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes ist wirksam. 2. Für sog. rentenferne Jahrgänge ist auch im Bereich der KZVK dem Umstand, dass die Satzungsregelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung 2,25 % der Vollrente erworben werden, wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam ist (BGH VersR 2008, 1625 ff), dadurch Rechnung zu tragen, dass festgestellt wird, dass die von der KZVK erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 105/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-25

Aktenzeichen: I-20 U 105/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0225.I20U105.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Die Umgestaltung des kirchlichen Gesamtversorgungssystems in ein Punktemodell durch Änderung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskassen (KZVK) durch die Übernahme des Wechsels des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes ist wirksam.

Für sog. rentenferne Jahrgänge ist auch im Bereich der KZVK dem Umstand, dass die Satzungsregelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung 2,25 % der Vollrente erworben werden, wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam ist (BGH VersR 2008, 1625 ff), dadurch Rechnung zu tragen, dass festgestellt wird, dass die von der KZVK erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.07.2010 verkündete Teilaner-kenntnis- und Endurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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