II-8 WF 53/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-03, II-8 WF 53/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-03, II-8 WF 53/11
II-8 WF 53/11Tribunal supérieur3 mars 2011
Regest
1. Hat eine Partei einen Anspruch auf Übertragung des hälftigen lastenfreien Miteigentums an einer Immobilie, die kein Schonvermögen darstellt, hindert dies die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, wenn die Realisierung dieses Vermögenswerts einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen wird. 2. Dies ändert allerdings nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung der Partei, die Prozesskosten an die Staatskasse zurückzuzahlen und zu diesem Zweck die Immobilie notfalls zu verwerten; hierfür ist ihr jedoch ein ausreichend langer Zeitraum einzuräumen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 53/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-03
Aktenzeichen: II-8 WF 53/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0303.II8WF53.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 114, 115, 120 Abs. 1 ZPO
Leitsätze
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Hat eine Partei einen Anspruch auf Übertragung des hälftigen lastenfreien Miteigentums an einer Immobilie, die kein Schonvermögen darstellt, hindert dies die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, wenn die Realisierung dieses Vermögenswerts einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen wird.
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Dies ändert allerdings nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung der Partei, die Prozesskosten an die Staatskasse zurückzuzahlen und zu diesem Zweck die Immobilie notfalls zu verwerten; hierfür ist ihr jedoch ein ausreichend langer Zeitraum einzuräumen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird für das Verbundverfahren mit Einschluss des dort geschlossenen Vergleiches Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird jedoch gemäß § 120 I ZPO aufgegeben, bis zum 31.12.2012 die auf sie entfallenden Prozesskosten aus ihrem Vermögen an die Staatskasse zurückzuzahlen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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