I-15 W 81/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-24, I-15 W 81/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-24, I-15 W 81/11
I-15 W 81/11Tribunal supérieur24 mars 2011
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — I-15 W 81/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-24
Aktenzeichen: I-15 W 81/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0324.I15W81.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluss abgeändert und durch folgende Zwischenverfügung ersetzt:
Der beantragten Löschung steht derzeit entgegen, dass bislang nicht nachgewiesen ist, dass es sich bei der zu löschenden Grundschuld mangels Übergabe des Grundschuldbriefes oder Vereinbarung eines Übergabeersatzes im Sinne des § 1117 Abs.1 S.2/Abs.2 BGB um eine Eigentümergrundschuld handelt.
Das Eintragungshindernis kann behoben werden durch Vorlage einer der Form des § 29 GBO entsprechenden Erklärung der eingetragenen Gläubigerin, dass ihr der Brief weder übergeben worden ist, noch sie mit den Eigentümern einen Übergabeersatz im Sinne des § 1117 Abs.1 S.2/Abs.2 BGB vereinbart hat.
Zur Behebung des Hindernisses wird eine Frist von 6 Wochen ab Zustellung die-ser Verfügung gesetzt.
Der Beschwerdewert wird, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, auf 1.000 € festgesetzt.
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