Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-24, III-3 RBs 70/10

III-3 RBs 70/10Tribunal supérieur24 mars 2011

Regest

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen im Bußgeldverfahren können dazu führen, dass in entsprechender Anwendung der für das Strafverfahren entwickelten Vollstreckungslösung das angeordnete Fahrverbote (teilweise) als vollstreckt gilt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 70/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-24

Aktenzeichen: III-3 RBs 70/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0324.III3RBS70.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1 OWiG § 79 Abs. 6 StVG § 24, 25 StVO §§ 37 Abs. 2, 49

Leitsätze

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen im Bußgeldverfahren können dazu führen, dass in entsprechender Anwendung der für das Strafverfahren entwickelten Vollstreckungslösung das angeordnete Fahrverbote (teilweise) als vollstreckt gilt.

Tenor

Die Sache wird dem 3. Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit

3 Richtern übertragen, da es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von dem angeordneten

einmonatigen Fahrverbot eine Woche als vollstreckt gilt.

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