Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-05, III-3 RVs 19/11

III-3 RVs 19/11Tribunal supérieur5 avr. 2011

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 19/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-05

Aktenzeichen: III-3 RVs 19/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0405.III3RVS19.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Auf die sofortige Beschwerde wird die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Minden wie folgt geändert:

„Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Jedoch werden die Gebühren um 30 Prozent ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.“

Die Kosten der Revision und des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte. Jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um 30 Prozent ermäßigt. Insoweit trägt die Landeskasse die Kosten des Beschwerde-verfahrens und die insoweit angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

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