II-8 UF 36/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-11, II-8 UF 36/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-11, II-8 UF 36/11
II-8 UF 36/11Tribunal supérieur11 avr. 2011
Regest
1. Die Verweigerung der Genehmigung zu einem von den Pflegeeltern gestellten Antrag auf Namensänderung darf nur erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde. 2. Lebt das 12jährige Kind fast sein gesamten Leben bei Pflegeeltern, so können gewichtige Gründe für eine Namensänderung sprechen, wenn soziale Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern seit vielen Jahren nicht mehr bestehen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 36/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-11
Aktenzeichen: II-8 UF 36/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0411.II8UF36.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1618 BGB, 2, 3, 5 NÄG
Leitsätze
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Die Verweigerung der Genehmigung zu einem von den Pflegeeltern gestellten Antrag auf Namensänderung darf nur erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde.
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Lebt das 12jährige Kind fast sein gesamten Leben bei Pflegeeltern, so können gewichtige Gründe für eine Namensänderung sprechen, wenn soziale Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern seit vielen Jahren nicht mehr bestehen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1500 € festgesetzt.
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