Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-09, II-8 WF 211/10

II-8 WF 211/10Tribunal supérieur9 mai 2011

Regest

1. Es kommt ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht, wenn der vermeintlich Unterhaltspflichtige den Elternunterhalt an den Sozialhilfeträger gezahlt und letzter die Unterhaltszahlung für ungedeckte Heimkosten verwendet hat. 2. Zumindest im summarischen Verfahren ist davon auszugehen, dass der Bereicherungsanspruch weder wegen Kenntnis von der Nichtschuld noch wegen Entreicherung ausgeschlossen ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 211/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-09

Aktenzeichen: II-8 WF 211/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0509.II8WF211.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 812, 814, 818 BGB

Leitsätze

  1. Es kommt ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht, wenn der vermeintlich Unterhaltspflichtige den Elternunterhalt an den Sozialhilfeträger gezahlt und letzter die Unterhaltszahlung für ungedeckte Heimkosten verwendet hat.

  2. Zumindest im summarischen Verfahren ist davon auszugehen, dass der Bereicherungsanspruch weder wegen Kenntnis von der Nichtschuld noch wegen Entreicherung ausgeschlossen ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei¬dung über den Verfahrenskostenhilfeantrag für den beabsichtigten Widerantrag der Antragsgegnerin an das Amtsgericht – Familiengericht – Borken zurückverwiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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